Lexikon
Die Definition findet sich im Gesetz:
§ 3 Abs. 1 AO:
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Bereits im Gesetz steht der entscheidende Punkt: es gibt keine Gegenleistung für die Steuerzahlung, vermutlich liegt hier der Kern allen Übels.
geschrieben von: Steffen Kachler, Steuerberater in Ingersheim (Kreis Ludwigsburg)
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