Lexikon
... macht eh keiner, der gut beraten ist.
Für die anderen regelt § 370 AO die Tatbestandsmerkmale und die Strafe.
Wer es versehentlich doch getan hat sollte sich zu Fragen einer Selbstanzeige beraten lassen.
geschrieben von: Steffen Kachler, Steuerberater in Ingersheim bei Bietigheim (Kreis Ludwigsburg)
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