Grundsätzliches
Das ist so nicht richtig:
Werbungskosten z.B. für die Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuererklärung und Betriebsausgaben z.B. für die Finanzbuchhaltung oder eine Beratung für betriebliche Belange sind weiter abzugsfähig. Dies ist der überwiegende Teil aller Honorare.
Richtig ist:
Seit dem Jahr 2006 ist der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen worden.
Das heißt z.B. die Kosten für eine Erbschaftsteuererklärung oder für das Ausfüllen des Mantelbogens sind nicht mehr abzugsfähig.
Auffällig ist:
Die Kosten für diese Positionen sind häufig überraschend gering.
geschrieben von: Steffen Kachler, Steuerberater in Ingersheim bei Bietigheim (Kreis Ludwigsburg)
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